Das TBA führt in seiner Stellungnahme vom 25. April 2024 aus, im Verfahren zur Genehmigung des Wasserbauplans sei ein Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) erstellt worden. Nach diesem sei in den Teilprojekten 1 und 4 (TP1 und 4) mit Auswirkungen auf den Grundwasserspiegel gerechnet worden, weshalb im Genehmigungsentscheid diesbezügliche Überwachungsmassnahmen angeordnet worden seien. Beim TP3 sei man hingegen davon ausgegangen, dass der Grundwasserleiter im Bau- und Betriebszustand voraussichtlich nicht beeinträchtigt werde. Die Beschwerdegegnerin sei daher im TP3 nicht zu einem dauerhaften Monitoring des Grundwasserspiegels verpflichtet worden.