Wenn sich die angerufene Behörde als unzuständig erachtet und die von ihr als zuständig erachtete Instanz die Entgegennahme einer Überweisung verweigert hat, muss daher der Nichteintretensentscheid nicht als abschliessender Endentscheid, sondern als Zwischenverfügung ausgestaltet und mit einer Überweisung an die als zuständig erachtete Instanz verbunden werden. Letztere Instanz entscheidet anschliessend ebenfalls im Rahmen eines anfechtbaren Entscheids über ihre Zuständigkeit.14