Führt das Meinungsaustauschverfahren zu keiner Einigung, so besteht zwischen den Behörden ein Kompetenzkonflikt. Wenn sich keine Behörde mit der Sache befassen will, spricht man von einem negativen Kompetenzkonflikt. Dieser ist gemäss den Vorgaben von Art. 5 Abs. 2 VRPG zu lösen. Demnach tritt die angerufene Verwaltungsbehörde auf die Eingabe nicht ein, wenn eine einfache Weiterleitung nach Art. 4 Abs. 1 VRPG ausscheidet und die Behörde an ihrer Unzuständigkeit festhält. Diese Regelung hat zum Ziel, den Rechtsuchenden die rationelle und sichere Rechtsverfolgung zu ermöglichen.