b) Gemäss dem in Erwägung 3 Gesagten erachtete sich die Gemeinde zu Recht als unzuständig. Die Zuständigkeit lag beim TBA, welches sich jedoch im Meinungsaustauschverfahren für die Verfahrensführung durch die Gemeinde ausgesprochen hatte. Hält sich eine angerufene Behörde für unzuständig, so leitet sie die Eingabe an die zuständige Behörde weiter und teilt dies dem Absender mit (Art. 4 Abs. 1 VRPG). Im Falle von Zweifeln über die Zuständigkeit pflegt sie einen Meinungsaustausch mit jener Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt (Art. 4 Abs. 2 VRPG).