Die Beschwerde ist demnach unbegründet und abzuweisen, soweit die Aufhebung des Nichteintretensentscheids verlangt wird. Dispositivziffer 3.1 der Verfügung vom 4. April 2024 kann bestätigt werden. 4. Weiterleitung / Wasserbaupolizeiliche Massnahmen a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass die Gemeinde im Falle ihrer Unzuständigkeit das Verfahren an die zuständige Behörde hätte weiterleiten müssen. Sie verlangen, dass die BVD – nach Anordnung der beantragten Massnahmen – das Verfahren sofern notwendig an die zuständige Behörde weiterleite.