merkungen gegeben.12 Die Gemeinde hat damit ein Verfahren geführt und den Beschwerdeführenden die Parteirechte gewährt. Dies bedeutete allerdings nicht, dass die Gemeinde materiell verfügen musste. Bei Unzuständigkeit der Gemeinde haben die Anzeigenden keinen Anspruch auf eine materielle Verfügung. Ein Baupolizeiverfahren kann zudem ohne materielle Verfügung abgeschlossen werden, wenn trotz eingereichter Anzeige kein Verdacht auf baupolizeilich relevante Verstösse besteht bzw. der Verdacht sich nicht erhärten lässt. Die Gemeinde konnte deshalb auch nach den getroffenen Verfahrensschritten noch das Nichteintreten auf die Anzeige verfügen.