c) Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass die Gemeinde faktisch ein Baupolizeiverfahren geführt habe. Mit dem Einholen des Gutachtens hat die Gemeinde einen Instruktionsschritt vorgenommen. Sie hat zudem den Beschwerdeführenden die Akteneinsicht gewährt und Gelegenheit zu Schlussbe- 8 Vorakten pag. 1 ff. 9 Vorakten pag. 53 ff. 10 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Vorbe- merkungen zu den Art. 45-52 N. 4 11 Vorakten pag. 53 ff.