Daran ändert es nichts, dass ein Zusammenhang zwischen den Wasserbauarbeiten an der Lütschine und den Überflutungen in den Kellern der Anzeigenden nicht nachgewiesen war. Die Frage, ob eine unkorrekte Ausführung des Wasserbauplans die beanstandeten Überflutungen verursachte, bildete vielmehr Gegenstand des allfälligen Verfahrens. Es war zu prüfen, ob Hinweise auf eine Nichteinhaltung des Wasserbauplans vorlagen. Für diese Prüfung war das TBA zuständig. Der Umstand, dass die Gemeinde sich verantwortungsvoll zeigte und um eine Klärung der Ursache sowie erste Abhilfemassnahmen bemüht war, ändert daran nichts.