Zwischen der Gemeinde als Baupolizeibehörde und dem TBA als Wasserbaupolizeibehörde kann es in gewissen Situationen zu einer konkurrierenden Zuständigkeit kommen. Dabei hat primär die Baupolizeibehörde die aufgrund des Baugesetzes gebotenen baupolizeilichen Massnahmen zu treffen und das TBA die wasserbaupolizeilich gebotenen Massnahmen.10 Hier bildeten Arbeiten in Ausführung des Wasserbauplans Gegenstand der Anzeige.11 Daran ändert es nichts, dass ein Zusammenhang zwischen den Wasserbauarbeiten an der Lütschine und den Überflutungen in den Kellern der Anzeigenden nicht nachgewiesen war.