a) Das TBA hat die Arbeiten am Wasserbauprojekt an der Lütschine, namentlich im TP3, im Wasserbauplanverfahren genehmigt.8 Mit den Anzeigen wurde geltend gemacht, dass die Wasserbaumassnahmen an der Lütschine bei den Anzeigenden Überflutungen verursachten.9 Damit stand in Frage, ob die Beschwerdegegnerin den genehmigten Wasserbauplan korrekt ausführe oder nicht. Zur Beurteilung dieser Frage ist das TBA zuständig (Art. 46 und 47 WBG, Art. 12 Bst. d OrV BVD).