c) Im öffentlich-rechtlichen Baupolizeiverfahren oder Wasserbaupolizeiverfahren geht es um die Frage, ob für die Bautätigkeit der Beschwerdegegnerin an der Lütschine eine Bewilligung bzw. Genehmigung vorliegt und ob deren Vorgaben und die bei der Bauausführung zu beachtenden Vorschriften eingehalten werden (Art. 46 Abs. 1 BauG, Art. 46 Abs. 1 WBG). Nur diese Fragen können Gegenstand des Baupolizei- oder Wasserbaupolizeiverfahrens bilden. 3. Zuständigkeit