b) In einem baupolizeilichen oder wasserbaupolizeilichen Verfahren bildet die mögliche Verantwortung für einen eingetretenen Schaden nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Ursache für die Schäden und eine allfällige Haftungsfolge oder Versicherungsansprüche wären in einem Zivilbzw. Staatshaftungsverfahren zu klären.