Teilweise sei dies heute schon der Fall, da die Arbeiten am TP3 inzwischen weit fortgeschritten seien. Mangels behördlicher Feststellung des Kausalzusammenhangs zwischen Wasserbaumassnahmen und Anstieg des Grundwasserspiegels sei es für die Beschwerdeführenden schwierig, für die eingetretenen Schäden Versicherungsleistungen zu erhalten. Gemäss ihren Schlussbemerkungen vom 25. Juli 2024 sind die Beschwerdeführenden der Ansicht, dass die Arbeiten der Beschwerdegegnerin an der Lütschine ein Werk im Sinne von Art. 58 OR7 darstellten und die Beschwerdegegnerin bzw. die Gemeinde für die aufgetretenen Schäden haftbar seien.