Der Beschwerdeentscheid wirkt sich auch auf die Rechtsbeziehung der Beigeladenen zur Baupolizeibehörde aus, da sie potenzielle Anzeigende in der selben Sache sind. Damit liegt ein genügendes Beiladungsinteresse vor. Dem Gesuch um Beiladung wurde daher nachgekommen. Damit wird der vorliegende Beschwerdeentscheid auch für die Beigeladenen verbindlich. 2. Verfahrensgegenstand