5/7 BVD 120/2023/84 identisch und können nicht zum Gegenstand eines erneuten Verfahrens gemacht werden. Die Gemeinde hat diese Begehren zu Recht abgewiesen, soweit darauf überhaupt einzutreten war. h) Über den Eintrag bzw. die Einstufung im Bauinventar hatte die Gemeinde im vorinstanzlichen Baupolizeiverfahren nicht zu befinden. Auch insofern ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. 3. Ergebnis und Kosten