g) Da keine Anzeichen für einen geänderten Sachverhalt bestehen, bleibt der mit Abschreibungsverfügung der damaligen BVE vom 19. März 2003 rechtskräftig gewordene Bauentscheid vom 25. Januar 2002 auch im vorliegenden Zusammenhang verbindlich und die darin beurteilten Fragen sind nicht erneut zu prüfen. Das vom Beschwerdeführer mit Rechtsbegehren Nrn. 5 und 6 verlangte Baubewilligungsverfahren ist bereits durchgeführt und zu einem rechtskräftigen Abschluss gebracht worden. Die Frage, ob und inwiefern Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen sind, bildete ebenfalls Gegenstand des rechtskräftig gewordenen Entscheids vom 25. Januar 2002.