Die damalige BVE hatte im Beschwerdeentscheid 11026-99 vom 7. März 2000 in Erwägung 3 darauf hingewiesen, dass die Zerstörung der ursprünglichen Dachkonstruktion über dem ehemaligen Wohnteil des Bauernhauses die Einstufung des Gebäudes als schützenswert in Frage stelle. Das Verwaltungsgericht hat dies in seinem Urteil 20944 vom 3. April 2001 in Erwägung 4c bestätigt. Daher ist nichts Auffälliges daran, dass das Gebäude B.________ 12 im Bauinventar seit 201315 als «erhaltenswert» verzeichnet ist. In den Jahren 2016-2023 wurde das Bauinventar revidiert, wobei gestützt auf diesbezügliche Planungserklärungen des Grossen Rates ein strengerer Massstab zur Anwendung gelangte als bisher. Der