f) Es bestehen keine Hinweise darauf, dass am alten Wohnteil weitere Veränderungen erfolgt sind, die von der Baubewilligung vom 25. Januar 2002 nicht gedeckt waren. Der Beschwerdeführer erwähnt diesbezüglich, dass das Bauernhaus B.________ 12 heute im Bauinventar als «erhaltenswert» eingestuft ist, nachdem es früher im Schutzzonenplan der Gemeinde als schutzwürdiges Gebäude verzeichnet gewesen war.14 Die damalige BVE hatte im Beschwerdeentscheid 11026-99 vom 7. März 2000 in Erwägung 3 darauf hingewiesen, dass die Zerstörung der ursprünglichen Dachkonstruktion über dem ehemaligen Wohnteil des Bauernhauses die Einstufung des Gebäudes als schützenswert in Frage stelle.