Dass im alten Wohnteil nebst dem Abbruch des Dachstuhls auch Veränderungen zum Ausgleich von Senkungen erfolgt sind, bildet demnach keine neue Erkenntnis. Die Anpassungen zum Ausgleich von Senkungen bildeten Gegenstand des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens. Sie werden von der Rechtswirksamkeit der Baubewilligung vom 25. Januar 2002 erfasst und sind nicht erneut zu beurteilen.