d) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Baubewilligungsbehörde habe ihm im nachträglichen Baubewilligungsverfahren über das geänderte Projekt versichert, dass das Bauernhaus als schützenswert eingestuft bleibe, weil die Primärkonstruktionen im alten Wohnteil abgesehen vom Dachstock erhalten blieben. Nun sei jedoch das Bauernhaus im Bauinventar auf erhaltenswert zurückgestuft worden. Beim Rückzug seiner Beschwerde gegen den Bauentscheid vom 25. Januar 2002 habe er nicht wissen können, dass der alte Wohnteil im Erd- und 1. Obergeschoss erheblich verändert und das Wohnvolumen vergrössert worden sei. Die Pläne hätten dies nicht ausgewiesen.