Jedenfalls wurden die der Ausrichtung dienenden Anpassungen mit dem Bauentscheid vom 25. Januar 2002 bewilligt. Die Rechtmässigkeit dieser Anpassungen ohne zusätzliche Fensterabsturzsicherungen im 1. Obergeschoss gilt somit als abgeurteilte Sache (res iudicata). Darüber ist kein erneutes Verfahren zu führen. Entsprechend erübrigt sich auch die diesbezüglich beantragte Besichtigung vor Ort.