Mit der Abschreibung des dagegen geführten Baubeschwerdeverfahrens ist der Bauentscheid vom 25. Januar 2002 in Rechtskraft erwachsen. Demnach ist die Umsetzung des Vorhabens gemäss nachträglichem Baugesuch vom 25. Juni 2001 abgesehen von der Zerstörung des Dachstuhls formell rechtmässig. Bezüglich des Dachstuhls wurde rechtskräftig auf eine Wiederherstellung verzichtet. Die Baubewilligung sowie der Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands beim Dachstock waren somit Gegenstand eines nunmehr rechtskräftig erledigten Verfahrens. Sie bilden eine sogenannte res iudicata.