3/7 BVD 120/2023/84 Einsprache des heutigen Beschwerdeführers hat die Gemeinde abgewiesen. Zur Begründung hielt sie fest, dass die nötigen Nachmessungen erfolgt seien. Durch das Ausnivellieren der Böden seien geringe Abweichungen entstanden, die aber zu keiner Mehrnutzung bzw. Volumenvergrösserung führten.