In ihrem Bauentscheid vom 25. Januar 2002 hat die Gemeinde das Vorhaben mit Ausnahme der Zerstörung des Dachstuhls bewilligt. Auf eine Anordnung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hat sie verzichtet, da eine nachträgliche Wiedergutmachung nicht möglich sei. Die 5 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 6 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 7 Baubewilligungsakten betreffend Baugesuch Nr. 328 der Gemeinde, roter Ordner, Mappe Nr. 18 pag. 10