Am 25. Juni 2001 hat die Bauherrschaft ein ordentliches nachträgliches Baugesuch eingereicht. Im anschliessend geführten nachträglichen Baubewilligungsverfahren hat der heutige Beschwerdeführer Einsprache geführt. Er brachte u.a. vor, dass mit dem Vorhaben das Gebäude im Verhältnis zur Baubewilligung vom 28. April 1997 in unzulässiger Weise nutzungsmässig aufgewertet werde. Er stützte sich dabei auf ein Gutachten von G.________ Architekten vom 16. April 1999.7