a) Die BVE hat im Beschwerdeentscheid 11026-99 vom 7. März 2000 in Erwägung 3 festgehalten, dass der Dachstuhl des Gebäudes B.________ 12 für die Unterschutzstellung als Baudenkmal wesentlich gewesen sei. Dessen Zerstörung sprenge den Rahmen einer Projektänderung. Es müsse ein ordentliches nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden. Für diejenigen Teile der ausgeführten Arbeiten, die nicht bewilligt werden könnten, sei über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat den Entscheid der BVD mit Urteil 20944 vom 3. April 2001 bestätigt.