Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG6 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist als Anzeiger durch die angefochtene Verfügung formell beschwert, da seinen Rechtsbegehren keine Folge gegeben wurde. Als Eigentümer eines Nachbargrundstücks ist er auch materiell beschwert. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Rechtskräftig beurteilte Sache (res iudicata)