Die Gemeinde I.________ wies die Anträge des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. November 2023 ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte sie an, die Sache sei bereits rechtskräftig erledigt worden und es bestehe für die Gemeinde I.________ kein Handlungsbedarf. Hinsichtlich der Inventarisierung im Bauinventar gelte ein anderer Rechtsweg. 2 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 3 Baubewilligungsakten betreffend Baugesuch Nr. 328 der Gemeinde, roter Ordner, Mappe Nr. 18 pag. 24 4 Beilage 5 zur Stellungnahme der Gemeinde vom 16. Januar 2024