_ 12 als schützenswertes Denkmal im Bauinventar des Kantons Bern einzutragen. 4. Bis zum Abschluss der Wiederherstellung seien für sämtliche Räume im 1. OG, in welchen die Fussböden angehoben und die Fensterbrüstungshöhe somit geringer wurde, entsprechende Fensterabsturzsicherungen unverzüglich anzuordnen. 5. Eventuell sei für sämtliche Volumenvergrösserungen im EG sowie im 1. OG ein nachträgliches Baugesuch einzureichen, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Einspracheerhebung einzuräumen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.»