Am 25. Juni 2001 stellte die Bauherrschaft ein Baugesuch betreffend die Abweichungen von der Baubewilligung vom 28. April 1997. Dafür wurde die Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone erteilt, und die Gemeinde gewährte die nachträgliche Baubewilligung am 25. Januar 2002.3 Der Beschwerdeführer focht diese Bewilligung mit Baubeschwerde an die BVE an (Verfahren RA Nr. 110/2002/30). Gestützt auf einen Vergleich mit der Bauherrschaft zog er in der Folge seine Beschwerde wieder zurück, woraufhin die BVE am 19. März 2003 das Beschwerdeverfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abschrieb.