Die BVE hob die Bewilligung vom 22. Oktober 1998 und die für das Vorhaben erteilte Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone auf und wies die Sache an die Gemeinde zurück (Entscheid der BVE 11026-99 vom 7. März 2000). Die BVE hielt fest, dass die Veränderungen gegenüber dem bewilligten Projekt den Rahmen einer Projektänderung nach Art. 43 BewD2 sprengten und daher ein ordentliches Baubewilligungsverfahren erforderten. Mit dem Bauentscheid sei auch über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands für Teile des Baugesuchs, welche nicht bewilligt werden könnten, zu befinden. Das Verwaltungsgericht bestätigte den Entscheid der BVE mit Urteil 20944 vom 3. April 2001.