trolle ergeben hatte, dass in Abweichung von der erteilten Baubewilligung die Dachkonstruktion (Dreieckbinder) zersägt worden war, ersuchten sie die Gemeinde um nachträgliche Bewilligung einer entsprechenden Projektänderung. Diese wurde ihnen am 22. Oktober 1998 erteilt. Dagegen führte der Beschwerdeführer erfolgreich Beschwerde bei der damaligen Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion BVE (heute Bau- und Verkehrsdirektion BVD). Die BVE hob die Bewilligung vom 22. Oktober 1998 und die für das Vorhaben erteilte Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone auf und wies die Sache an die Gemeinde zurück (Entscheid der BVE 11026-99 vom 7. März 2000).