Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 28. November 2023 die Frist für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auf den 20. Dezember 2023 festgesetzt. Sie hat der Beschwerdeführerin somit rund drei Wochen Zeit eingeräumt, um die F.________-Modelle zu entfernen und das ursprüngliche Terrain wiederherzustellen. Diese Frist ist während des Beschwerdeverfahrens abgelaufen und wird neu angesetzt auf den 15. Mai 2024. Damit verbleibt der Beschwerdeführerin genügend Zeit, um die verlangten Wiederherstellungsmassnahmen vorzunehmen. 5. Kosten