Ausserdem war es der Beschwerdeführerin bereits bei Beginn der Ausstellung klar, dass sie nach deren Ende und spätestens beim Ablauf des Gesamtbauentscheids vom 23. März 2023 per Ende Oktober die geforderten Massnahmen umzusetzen hatte. Angesichts der Lage des betroffenen Areals in einer Baugruppe sowie in einem Ortsbildgestaltungsbereich von Interlaken besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der raschen Räumung der F.________-Modelle und der Renaturierung des Terrains. Zusammenfassend liegt die Wiederherstellungsverfügung vom 28. November 2023 im öffentlichen Interesse, ist verhältnismässig und damit rechtens. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.