Gleiches gilt betreffend die Lagerung der F.________-Modelle, wobei sich der von der Beschwerdeführerin hierfür gewählte Standort teilweise auch in der Hotelzone A befindet. Die Lagerung der F.________-Modelle südlich des Ausstellungsareals ist insbesondere in der Hotelzone A nicht zonenkonform und deshalb auch nicht bewilligungsfähig. d) Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Lagerung der F.________-Modelle und die nicht erfolgte Renaturierung des beanspruchten Terrains auf dem betreffenden Grundstück der Gemeinde Interlaken seit dem 1. November 2023 als formell und materiell rechtswidrig erweisen. 3. Wiederherstellung