Auch sorgte die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar nach Ende der Ausstellung für die Renaturierung des beanspruchten Terrains. Insbesondere liess sie den für die Begehbarkeit der Ausstellung errichteten Kiesweg sowie den Sandkasten auf der betreffenden Parzelle bis mindestens im Januar 2024 weiterbestehen.9 Die Lagerung der F.________-Modelle und der Weiterbestand des Kieswegs sowie des Sandkastens waren jedoch nach Ablauf des Gesamtbauentscheids vom 23. März 2023 nicht mehr baubewilligt und somit ab dem 1. November 2023 formell rechtswidrig.