Die Beschwerdeführerin führte die besagte Ausstellung auf einem Grundstück der Gemeinde Interlaken durch. Zumal sich die betreffende Parzelle gemäss dem Zonenplan 2 der Gemeinde In- terlaken7 in einem Ortsbildgestaltungsbereich nach Art. 511 GBR8 sowie in der Baugruppe E «A.________» befindet, war das Vorhaben baubewilligungspflichtig. Während deren Dauer von März bis Oktober 2023 war die Ausstellung denn auch baubewilligt. Gestützt auf die Beschreibung des Bauvorhabens im Baugesuch vom 24. November 2022 und den entsprechenden Gesamtbauentscheid vom 23. März 2023 wird klar, dass das Vorhaben jedoch nur bis und mit am 31. Oktober 2023 bewilligt war.