6 Abs. 1 Bst. m BewD6). Betrifft ein solches Bauvorhaben ein Ortsbildschutzgebiet, ein Baudenkmal oder dessen Umgebung und ist das entsprechende Schutzinteresse betroffen, ist es auch bei einer Dauer von weniger als drei Monaten baubewilligungspflichtig (Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 BewD).