b) Der Erlass einer Wiederherstellungsverfügung setzt voraus, dass ein unrechtmässiger Zustand besteht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Bauherrschaft Bedingungen und Auflagen einer Baubewilligung missachtet oder wenn sie ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben ausgeführt hat, ohne im Besitz einer Baubewilligung dafür zu sein (Art. 45 Abs. 2 und Art. 46 Abs. 1 BauG). Das Aufstellen von Fahrnisbauten sowie das Lagern von Material während einer Dauer von mehr als drei Monaten pro Kalenderjahr ist ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben (Art. 22 Abs. 1 RPG5 und Art. 1a BauG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst.