b) Parteiangaben müssen einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG3). Praxisgemäss werden an die Begründung von Laienbeschwerden keine hohen Anforderungen gestellt.4 Die Beschwerde enthält zwar keinen ausdrücklichen Antrag, aus der Eingabe kann jedoch geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.