2. Die Beschwerdeführerin führte daraufhin auf einem eingezäunten Bereich der betreffenden Parzelle die Ausstellung «D.________» durch. Hierfür platzierte sie zahlreiche, verschieden grosse F.________-Modelle auf dem Gelände und legte für die Begehbarkeit durch das Publikum einen Kiesweg an. Zusätzlich errichtete sie auf der betreffenden Parzelle innerhalb des Ausstellungsgeländes einen Kinderspielplatz mit einem Sandkasten.