b) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV15). Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebietet eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben. Vorliegend rechtfertigt es sich angesichts des Verfahrensergebnisses, dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 200.–, aufzuerlegen. Der Gemeinde werden gemäss Art. 108 Abs. 2 VRPG keine Verfahrenskosten auferlegt. Die übrigen Verfahrenskosten werden daher vom Kanton getragen.