a) Nach dem Gesagten kann auf die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers insoweit eingetreten werden, als er sinngemäss eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung seitens der Gemeinde beanstandet. Diese Beanstandung war im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung begründet. Da die Gemeinde dem Beschwerdeführer bei der seither erfolgten Instruktionsverfügung vom 14. März 2024 nicht korrekt die Parteirechte eingeräumt hat, ist der Gemeinde diesbezüglich eine Anweisung zu erteilen. Weitere Anweisungen sind nicht nötig. Die Beschwerde ist demnach, soweit darauf einzutreten ist, teilweise begründet.