d) Auf sonstige Anweisungen an die Gemeinde kann verzichtet werden. Es ist davon auszugehen, dass die Gemeinde das Verfahren nun zielstrebig vorantreibt und zeitnah einem Abschluss zuführt. Inhaltliche Anweisungen über das Verfahrensergebnis verbieten sich, da es nun an der Gemeinde ist, das Baupolizeiverfahren weiterzuführen und den Sachverhalt zu erheben, Parteistellungnahmen und allenfalls Stellungnahmen von Fachbehörden einzuholen und gestützt darauf über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verfügen.