Die Gemeinde ist daher anzuweisen, dem Beschwerdeführer im fortgesetzten baupolizeilichen Verfahren sämtliche Rechte einer Verfahrenspartei einzuräumen. Verfügungen sind dem Beschwerdeführer nicht lediglich in Kopie zuzustellen, sondern sie müssen auch ihm als Partei eröffnet werden. Dem Beschwerdeführer müssen auch alle sonstigen Rechte einer Verfahrenspartei eingeräumt werden. Er muss also insbesondere Gelegenheit erhalten, an der Sachverhaltserhebung (bspw. einer allfälligen Ortsbesichtigung) mitzuwirken und sich zu erhobenen Beweisen, zu allfälligen Stellungnahmen von Fachbehörden und zu Verfahrenseingaben anderer Verfahrensbeteiligter zu äussern.