Hinzu kommt noch, dass die BVD im Rückweisungsentscheid vom 12. Mai 2023 darauf hingewiesen hat, dass der Beschwerdeführer nicht nur als Anzeiger, sondern auch in seiner Eigenschaft als Eigentümer der Parzelle Nr. H.________, über welche die Nordwest-Zufahrt verläuft (d.h. als Zustandsstörer), am Verfahren zu beteiligen ist. Die unterlassene Einräumung der Parteirechte stellt eine formelle Rechtsverweigerung zulasten des Beschwerdeführers dar. 13 Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 101 14 Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 1045 f. mit Hinweisen; BGer 1C_229/2017 vom 28. September 2017 E. 2.5.1