Die Gemeinde hat es allerdings unterlassen, den Beschwerdeführer korrekt als Partei am Verfahren zu beteiligen. Nachdem der Beschwerdeführer bis zum Rückweisungsentscheid der BVD vom 12. Mai 2023 Verfahrenspartei gewesen ist, ist er auch im fortgesetzten Verfahren als Partei zu beteiligen. Hinzu kommt noch, dass die BVD im Rückweisungsentscheid vom 12. Mai 2023 darauf hingewiesen hat, dass der Beschwerdeführer nicht nur als Anzeiger, sondern auch in seiner Eigenschaft als Eigentümer der Parzelle Nr. H.________, über welche die Nordwest-Zufahrt verläuft (d.h. als Zustandsstörer), am Verfahren zu beteiligen ist.