Angesichts der klaren Handlungsanweisungen im Rückweisungsentscheid der BVD dauerte damit die Untätigkeit der Gemeinde ungebührlich lange. Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde einen anstehenden Entscheid nicht binnen der Frist trifft, die nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint.14 Vorliegend wurde – auch wenn man die begrenzten Ressourcen der Gemeinde berücksichtigt – das angemessene Mass überschritten. Demnach hatte der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2023 begründeten Anlass zur Einreichung einer Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde.