Beschwerdegegnerinnen vorgenommenen Änderungen abgeklärt und gestützt darauf beurteilt werden, ob diese baubewilligungspflichtig seien. Falls ja, sei abzuklären, ob dafür eine Bewilligung vorliege oder ob allenfalls die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügt werden müsse (Entscheid BVD 120/2023/13 E. 5b und 6b).