a) Eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde hat keinen Devolutiveffekt, d.h. die Zuständigkeit zum Entscheid in der Hauptsache geht nicht auf die Rechtsmittelbehörde über. Die Rechtsmittelbehörde entscheidet also – abgesehen von hier nicht anwendbaren Ausnahmefällen – nicht in der Hauptsache. Bejaht sie das Vorliegen einer Rechtsverweigerung